
Zuschüsse und Förderungen
Mit der Pflegeversicherung wurde ein leistungsfähiges Netz zur Absicherung bei Pflegebedürftigkeit aufgespannt. Es gibt den Pflegebedürftigen die Möglichkeit, selbst zu entscheiden, wie und vom wem sie gepflegt werden. Dabei geht es aber nicht nur um finanzielle Unterstützung. Vielmehr steht dahinter der Gedanke, dass Pflegebedürftige möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung bleiben können.
Es gibt unterschiedliche Formen von Zuschüssen und Förderung, über die Sie sich hier einen Überblick verschaffen können.
Pflegegeld und Pflegesachleistungen
Pflegegrad
Pflegegrad 1
Pflegegrad 2
Pflegegrad 3
Pflegegrad 4
Pflegegrad 5
Pflegegeld
–
347 Euro
599 Euro
800 Euro
990 Euro
Pflegesach-
leistungen
–
796 Euro
1.497 Euro
1.859 Euro
2.299 Euro
Verhinderungs- und Kurzzeitpflege
Seit dem 01.07.2025 gibt es für die Verhinderungspflege kein separates Budget mehr. Stattdessen steht für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege ein gemeinsamer Jahresbetrag von 3.539 Euro zur Verfügung, der unabhängig vom Pflegegrad ist. Dieser Betrag kann flexibel und bedarfsgerecht für beide Leistungen eingesetzt werden.
Die bisher erforderliche Vorpflegezeit von sechs Monaten entfällt, sodass Verhinderungspflege ab Pflegegrad 2 sofort genutzt werden kann. Zudem wurde die Anspruchsdauer von sechs auf acht Wochen pro Kalenderjahr verlängert. Entsprechend wird auch das Pflegegeld bei ganztägiger Ersatzpflege nun bis zu acht Wochen zur Hälfte weitergezahlt.
Das Budget kann vollständig für eine Ersatzpflege im häuslichen Umfeld genutzt werden, etwa durch professionelle Pflegedienste,
24-Stunden-Betreuungskräfte aus dem Ausland oder durch private Pflegepersonen wie Freunde, Nachbarn oder Angehörige. Pflegende Angehörige haben damit die Möglichkeit, sich flexibel sowohl von anderen privaten Pflegepersonen als auch von professionellem Pflegepersonal vertreten zu lassen.
Entlastungsbetrag
Als Bestandteil der häuslichen Pflege ergänzt der Entlastungsbetrag die Leistungen der ambulanten und teilstationären Versorgung.
Er beträgt 131 Euro im Monat und soll die Situation Pflegebedürftiger und ihrer Angehörigen erleichtern, sprich „entlasten“, indem er ihnen mehr finanziellen Spielraum verschafft.
Verwendung nur für ...
-
anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag, z. B. haushaltsnahe Dienstleistungen oder Alltags- und Pflegebegleitung.
-
Leistungen der Tages- und Nacht- oder Kurzzeitpflege.
-
Pflegesachleistungen durch ambulante Pflegedienste; ausgenommen sind jedoch Leistungen im Bereich der Selbstversorgung (Grundpflege) in den Pflegegraden 2 bis 5.
Pflegehilfsmittel übernehmen wichtige Aufgaben zur Erleichterung der Pflege, zur Linderung von Beschwerden oder zur Ermöglichung einer selbstständigeren Lebensführung. Zu der Pflegeleistung zählt weiterhin der Anspruch auf die Übernahme von bis zu 42 Euro pro Monat für Hilfsmittel zum Verbrauch, dazu zählen zum Beispiel Bettschutzeinlagen, Hände- und Flächendesinfektion, Mundschutz oder Inkontinenzeinlagen.
Pflegehilfsmittel
Manchmal ist es erforderlich, das Wohnumfeld zu verändern, damit z. B. die häusliche Pflege überhaupt erst ermöglicht oder eine Überforderung der zu pflegenden bzw. der pflegenden Person verhindert wird. Oder sich dadurch die möglichst selbstständige Lebensführung der pflegebedürftigen Person wiederherstellen lässt.
Im Einzelfall können dann finanzielle Zuschüsse mit maximal 4.180 Euro für die entsprechenden Maßnahmen gewährt werden.
Verbesserung des Wohnumfeldes
Steuerliche Begünstigungen
Die für den Einsatz von pflegeunterstützenden Haushaltskräften anfallenden Kosten sind steuerlich begünstigt. Sie können somit bis zu 4.000 Euro pro Jahr (entspricht 333,33 Euro pro Monat) steuerlich absetzen.
